Pflichten des Betreibers einer Anlage mit Heizöl

Da undichte Heizöltanks eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen, schreiben die Bundesländer Prüfungen der Lagertanks und des Zubehörs vor. Die Details dieser Prüfungen sind in den Landesverordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdeten Stoffen (VAwS) geregelt.

Die Fristen für diese Sachverständigenprüfungen sind von den maximalen Lagermengen abhängig und können von Bundesland zu Bundesland verschieden sein. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, beim örtlichen TÜV oder bei der DEKRA nachzufragen.

Unabhängig von diesen amtlich vorgeschriebenen Sachverständigenprüfungen ist es Aufgabe jedes Betreibers bzw. jeder verantwortlichen Hausverwaltung, im Rahmen ihrer Instandhaltungsverpflichtung Sorge dafür zu tragen, dass die Heizöltanks und die zugehörigen Räume adäquat überwacht werden und dass bei festgestellten Mängeln die notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen unverzüglich eingeleitet und durchgeführt werden.  

1. Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach §19g Abs.1 und 2 Fachbetriebe nach §19L zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des §19 Abs.2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem §19l Abs.2 gleichwertige Überwachung verfügt.

2. Der Betreiber einer Anlage nach §19g Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach §19l abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. Er hat darüber hinaus nach Maßgabe des Landesrechts Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar 

  • vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung 
  • spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung
  • vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
  • wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird
  • wenn die Anlage stillgelegt wird 

3. Die zuständige Behörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung  von Verunreinigungen, die von Anlagen nach §19g Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat, die §§21b bis 21g gelten entsprechend.