Energieausweis für Gebäude

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Seit Anfang 2008 muss bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden und Wohnungen den Kauf- und Mietinteressenten ein Energieausweis für Gebäude zugänglich sein.

Nach der künftigen Verordnung können Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden. Das gleiche gilt für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, wenn sie entsprechend dem Standard der 1977 erlassenen Wärmeschutzverordnung errichtet oder später auf diesen Standard gebracht worden sind.

Der Bedarfsausweis ist nur für Wohngebäude (mit bis zu vier Wohnungen) aus der Zeit vor der Wärmeschutzverordnung von 1977, die dieses Anforderungsniveau nicht erreichen, vorgeschrieben.

Ein Verbrauchsausweis zeigt allerdings nur den reinen Energieverbrauch auf der Basis des Nutzerverhaltens der Vergangenheit auf. Der am Bedarf ausgerichtete Energieausweis hingegen offenbart unabhängig von den individuellen Gebrauchsgewohnheiten die energetische Beschaffenheit von Gebäude- und Heizungstechnik.

Für Nichtwohngebäude sind beide Varianten generell erlaubt.

Für Wohngebäude die bis 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis am 01.01.2008 Pflicht, für jüngere Wohngebäude am 01.07.2008 und für Nichtwohngebäude am 01.01.2009.

Zur Kostenbegrenzung darf auf Pauschalen und fachlich gesicherte Erfahrungswerte zurückgegriffen werden. Auch eine Begehung des Gebäudes durch einen Gutachter ist nicht vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall erforderlich sein; der Eigentümer kann Angaben und Nachweise zum Gebäude zur Verfügung stellen.

Entsprechend § 21 EnEV dürfen unter anderem folgende Personen die Energieausweise ausstellen:

  • Absolventen folgender Ingenieur-Studiengänge: Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau, Elektrotechnik oder einer anderen technischen Fachrichtung mit einem der vorgenannten Ausbildungsschwerpunkte,
  • Personen, die mit einem zulassungspflichtigen Handwerk, dessen wesentliche Tätigkeit die Bereiche des Baugewerbes im Hochbau, Installation und Heizungsbau oder Schornsteinfegerwesen umfasst, in die Handwerksrolle eingetragen sind,
  • staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker in den Bereichen Hochbau, Bauingenieurwesen oder Technische Gebäudeausrüstung.

Zusätzlich müssen die genannten Personen mindestens eine weitere in der EnEV in § 21 Absatz 2 genannte Voraussetzung erfüllen.

Mit der Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG vom 01.09.2005) wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um die EU-Richtlinie „Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ (Richtlinie 2002/91/EG vom 16.12.2002) in deutsches Recht umsetzen zu können. Die konkreten Anforderungen dieser europäischen Vorgabe, insbesondere die Ausstellung von Energieausweisen, sollen in der Bundesrepublik in der überarbeiteten Energieeinsparverordnung (EnEV) festgeschrieben werden.

Stand: 26.04.2007 (Quelle: IWO)

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