Wichtige Änderungen im Energiesteuergesetz

Die wichtigsten Änderungen im Energiesteuergesetz (zum alten Mineralölsteuergesetz) und im Stromsteuergesetz zum 01. August 2006:

1. Steuerbegünstigung Biokraftstoffe/ Quotenverpflichtung

Der Bundestag hat beschlossen, zum 01.08.2006 in die Besteuerung von Biodiesel (B100) mit einem Steuersatz von 9 Cent/l einzusteigen und den Steuersatz stufenweise bis zum 01.01.2012 an den von Diesel (47 Cent/l) anzugleichen. Für FAME als Blendkomponente (B5) wird die Steuerbegünstigung zum 01.08.2006 von 47 Cent/l auf 32 Cent/l reduziert, so dass sich für den FAME Anteil eine Steuerbelastung von 15 Cent/l ergibt. Für Bioethanol bleibt die Steuerbegünstigung von 65 Cent/l zunächst unverändert. Mit Einführung der Quotenverpflichtung (Zwangsbeimischung), die für den 01.01.2007 angekündigt ist, wird für Beimischungen von Biokraftstoffen zu fossilen Kraftstoffen (FAME, Ethanol und ETBE) keine Steuerbegünstigung mehr gewährt werden. Steuerbegünstigungen sind dann nur noch für reine sowie für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe (BTL, Alkohol aus Zellulose und E85) vorgesehen. Die Quotenverpflichtung und die Steuerbegünstigung für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe werden in einem sog. Biokraftstoffquotengesetz geregelt werden, zu dem uns jetzt ein erster Gesetzentwurf vorliegt. Für die steuerliche Belastung von Biokraftstoffen (Steuersätze in Cent/l) ergibt sich danach folgendes Bild:

 

(Tabelle) 

 

*) Die Steuerbegünstigung für besonders förderungswürdige Biokraftstoffe soll bis zum 31.12.2015 gewährt werden, bedarf aber noch der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission. Für in der Land- und Forstwirtschaft verwendete Biokraftstoffe (Biodiesel und Pflanzenöle) ist eine vollständige Steuerentlastung vorgesehen.

2. Steuerfreier Eigenverbrauch (Herstellerprivileg)

Der Kreis der Produkte, für deren Herstellung fremdbezogene Energieerzeugnisse (z.B. Erdgas) steuerfrei verwendet werden können, ist auf die „klassischen“ Raffinerieprodukte begrenzt worden. Davon betroffen ist insbesondere die Herstellung von bestimmten schweren Aromaten, Schmierölen, Raffineriegas (sofern nicht zum Verheizen eingesetzt), Vaselin, Paraffin, Petrolkoks und Bitumen sowie die Olefinerzeugung (Herstellung von Ethylen, Propylen und Butylen bestimmter Zolltarifnummern). Für die Herstellung dieser Produkte dürften fremdbezogene Energieerzeugnisse danach nicht mehr steuerfrei verwendet werden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat der Mineralölindustrie aber zugesagt, dass die Beschränkungen des Eigenverbrauchs nicht für sog. Kuppelprodukte der Rohölverarbeitung gelten sollen. Das BMF wird hierzu noch einen Erlass herausgeben.

 

3. Steuerentlastung für die Stromerzeugung

Neu ist, dass die Verwendung von Energieerzeugnissen zur Stromerzeugung von der Energiesteuer befreit ist. Bislang konnte eine vollständige Entlastung der Mineralölsteuer außerhalb des Herstellerprivilegs nur beim Einsatz in hocheffizienten Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung (Monats-/Jahresnutzungsgrad von mindestens 70%) erreicht werden. Jetzt ist es im Regelfall ausreichend, wenn die erzeugte mechanische Energie ausschließlich der Stromerzeugung dient, der Wirkungsgrad der Anlage spielt in diesen Fällen keine Rolle mehr.

 

4. Steuerentlastungen für bestimmte Prozesse

Das Energiesteuergesetz sieht für bestimmte Prozesse neue Entlastungstatbestände vor. Für die Mineralölindustrie dürften folgende Prozesse von Bedeutung sein: 

  • Chemische Reduktionsverfahren

  • Thermische Abfall- und Abluftbehandlung

  • Prozesse, bei denen Energieerzeugnisse gleichzeitig zu Heiz- und anderen Zwecken verwendet werden

Hierunter fallen z.B. der Einsatz von Heizstoffen in der Fackelanlage und die Verwendung von Erdgas zur Wasserstofferzeugung. Die Entlastungen kommen nur dann zum Tragen, wenn sich eine Steuerbefreiung weder über den steuerfreien Eigenverbrauch noch über die Steuerentlastung für die Stromerzeugung erreichen lässt.

 

5. Besteuerung von Kohle, Petrolkoks und anderen festen Kohlenwasserstoffen

Es werden jetzt auch Kohle, Petrolkoks und andere feste Kohlenwasserstoffe in die Energiebesteuerung mit einbezogen. Folgende Steuersätze sind vorgesehen:

  • Kohle = 0,33 EUR/ GJ

  • Petrolkoks = 0,33 EUR/ GJ

Für andere feste Kohlenwasserstoffe (Bitumen, bestimmte hochviskose Rückstände etc.) ist im Gesetz kein besonderer Steuersatz angegeben. Nach der gesetzlichen Systematik unterliegen Energieerzeugnisse, denen im Steuertarif kein besonderer Steuersatz zugeordnet ist, dem gleichen Steuersatz wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen. Je nach Beschaffenheit kommt für diese Produkte also entweder der Steuersatz für Petrolkoks von 0,33 €/ GJ oder der Steuersatz für schweres Heizöl von 25.00 €/t zur Anwendung.

 

6. Befristung der Steuerbegünstigung für Flüssig- und Erdgas als Kraftstoff

Die Steuerbegünstigung für Flüssig- und Erdgas als Kraftstoff ist jetzt einheitlich bis zum 31.12.2018 befristet worden. Bislang waren unterschiedliche Befristungen vorgesehen, für Flüssiggas bis zum 31.12.2009 und für Erdgas bis zum 31.12.2020.

 

7. Neue Steuerbegünstigung für Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge in Seehäfen

Für Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen, ist am 01.04.2008 eine neue Steuerbegünstigung eingeführt worden.

Hier ein Auszug aus dem Steuergesetz:

§ 2 Steuertarif

... (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer 1. für 1.000 Ltr. ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöleder Unterpositionen 2710 1941 bis 2710 1969 der Kombinierten Nomenklatur 61,35 EUR, ... wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden.

... (4) Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nr.1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung.

§ 3a Sonstige begünstigte Anlagen

(1) Sonstige begünstigte Anlagen sind Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.

(2) Als Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge im Sinne des Absatzes 1 gelten ausschließlich solche, die bestimmungsgemäß abseits von öffentlichen Straßen eingesetzt werden oder über keine Genehmigung für die überwiegende Verwendung auf öffentlichen Straßen verfügen.

Anmerkung von Louis Hagel & Getoil.de:

Im Zuge der Umsetzung der EU-Energiesteuerrichtlinie in nationales Recht haben die Koalitionsfraktionen den nationalen Harmonisierungsspielraum genutzt und die Besteuerung des Verbrauchs von Dieselkraftstoff beim Hafenumschlag im neuen Energiesteuergesetz von EUR 470,40 per 1.000 Ltr. auf EUR 61,35 per 1.000 Ltr. ermäßigt.

Seit dem 01.04.2008 darf man also als Seehafenbetrieb ordnungsgemäß gekennzeichneten Dieselkraftstoff (roter Diesel / Hafendiesel) verwenden, dieser Dieselkraftstoff darf aber nur von zugelassenen Kennzeichnungseinrichtungen gekennzeichnet werden, - ein eigenständiges "färben" ist nicht zulässig.

 

8. Kennzeichnung von Schiffsbetriebsstoffen

Mit dem neuen Energiesteuergesetz wird auch eine Kennzeichnungspflicht für Schiffsbetriebsstoffe eingeführt. Danach darf Gasöl nur noch dann steuerfrei als Schiffsbetriebsstoff abgegeben werden, wenn es ordnungsgemäß gekennzeichnet ist (Rotfarbstoff + Markierstoff Solvent Yellow 124). Für die Kennzeichnung ist im Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 30.04.2007 vorgesehen, so dass die Kennzeichnung von Schiffsbetriebsstoffen erst zum 1.5.2007 verbindlich wird!

9. Umstellung der Besteuerungssystematik bei Erdgas

Das System der Erdgasbesteuerung ist insoweit umgestellt worden, dass die Erdgassteuer nicht mehr mit Entnahme aus dem Gasgewinnungsbetrieb oder dem Gaslager, sondern erst mit Entnahme aus dem Leitungsnetz entsteht. Steuerschuldner ist grundsätzlich der Lieferer, ist der Lieferer nicht im Steuergebiet ansässig, ist Steuerschuldner derjenige, der das Erdgas aus dem Leitungsnetz entnimmt. In den Gasleitungen (Pipelines) wird sich künftig nur noch unversteuertes Erdgas befinden. Verkäufe/ Lieferungen im Leitungsnetz ohne Entnahme des Erdgases sowie Durchleitungen können damit grundsätzlich steuerfrei abgewickelt werden. Für versteuerte Erdgasbestände, die sich am 01.08.2006 im Leitungsnetz befinden, ist eine Steuerentlastung vorgesehen.

Externe Links

Energiesteuergesetz