Neues Wasserrecht: AwSV im Bundesrat verabschiedet

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 23. Mai 2014 die voraussichtliche AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) angenommen. Wenn nach der EU-Notifizierung auch das Bundeskabinett zustimmt, sollte dem Inkrafttreten Anfang 2015 nichts mehr im Wege stehen.

Was müssen Betreiber/Besitzer von Ölheizungen tun?
Die wirklichen Neuerungen bei Inkrafttreten der AwSV werden überschaubar bleiben. Nach wie vor ist der Betreiber für seine Ölheizung verantwortlich. Er muss sich kümmern um:

•    Überwachung: Der Betreiber muss seine Tankanlage regelmäßig kontrollieren, etwa auf Dichtheit. Fallen ihm Mängel auf, muss er diese nach wie vor umgehend prüfen und gegebenenfalls reparieren lassen.

•    Prüfung: Bei Neuerrichtung muss die Anlage durch einen Sachverständigen abgenommen werden. Alle unterirdischen Tanks, alle Tanks in Wasserschutzgebieten und alle Tanks größer als 10.000 Liter müssen regelmäßig alle fünf Jahre durch einen Sachverständigen überprüft werden – unterirdische Tanks in Schutzgebieten sogar alle zweieinhalb Jahre. Die Prüffristen entsprechen im Wesentlichen den bisher nach Landes-VAwS gültigen Regeln.

•    Mängelbeseitigung: Fallen dem Sachverständigen bei der Tankprüfung geringfügige Mängel auf, hat der Betreiber sechs Monate Zeit, diese beseitigen zu lassen. Als „erheblich“ oder „gefährlich“ beurteilte Mängel müssen unverzüglich beseitigt und das Ergebnis wiederum durch einen Sachverständigen bestätigt werden. Bei einem gefährlichen Mangel legt der Sachverständige die Anlage vorübergehend still. In diesem Fall muss auch die zuständige Wasserbehörde zustimmen, bevor die Anlage wieder in Betrieb genommen wird.

•    Dokumentation: Der Betreiber muss auch zukünftig alle Unterlagen, die zu seiner Ölheizung gehören, griffbereit haben. Dazu gehören Unterlagen zum Tank, zur Grenzwertgeber-Einstellung sowie zum Antiheber-Ventil und dessen Einstellungen. Aufbewahren muss er außerdem die letzten Rechnungen des Heizungsbauers oder Tankschutzunternehmens und gegebenenfalls den letzten Bericht eines Sachverständigen. Neu ist ein Merkblatt, das zukünftig dauerhaft an Tanks, die regelmäßig geprüft werden, angebracht sein muss. Dieses Merkblatt bringt der Sachverständige bei seinem ersten Besuch nach Inkrafttreten der Verordnung mit. Es enthält wichtige Angaben zur örtlichen Lage der Anlage (z. B. Wasserschutzgebiet), zu Prüffristen und zur Fachbetriebspflicht des beauftragten Betriebes. Eingetragen werden sollten auch Anschrift und Telefonnummer der zuständigen Wasserbehörde.

•    Anzeige: Wer einen Heizöl-Tank oder Auffangraum neu errichten oder wesentlich verändern möchte, muss das sechs Wochen vorher bei seiner Wasserbehörde melden. Ausnahme: oberirdische Tanks mit maximal 1.000 Liter Volumen.

•    Information: Treten aus einem Tank nicht unerhebliche Mengen an Heizöl aus, muss der Betreiber seine zuständige Behörde oder die Polizei verständigen.