Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 tritt in Kraft

Die EnEV 2009 ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten. Mit der EnEV 2009 werden neben den Anforderungen an Neubauten auch die für die Modernisierung von Altbauten angehoben. Gegenüber der vorherigen Regelung der EnEV 2007 müssen Gebäude einen um durchschnittlich 30 Prozent geringeren Energiebedarf aufweisen.

Referenzgebäudeverfahren auch bei Wohngebäuden

Für Wohngebäude wird das Referenzgebäudeverfahren eingeführt. Im Gegensatz zur EnEV 2007 kann der Höchstwert nicht mehr aus einer Tabelle abgelesen oder anhand einer Formel errechnet werden. Maßstab soll künftig der zu berechnende Wert eines Referenzgebäudes sein, das dem geplanten Wohngebäude in Geometrie, Gebäudenutzfläche, Ausrichtung gleicht. Jedes Gebäude erhält seinen eigenen individuellen Höchstwert. Die Anforderungen sind künftig nicht mehr vom Oberflächen-Volumen-Verhältnis A/V abhängig.

Zentrale Änderungen der EnEV 2009

Für den Neubau:

  • Die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf sinkt um durchschnittlich 30 Prozent

  • Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss durchschnittlich 15 Prozent besser als nach EnEV 2007 sein.

Für den Gebäudebestand: 

  • Auch für Altbauten gelten künftig verschärfte Anforderungen: Wenn größere Umbauarbeiten am Dach, an der Fassade oder an den Fenstern durchgeführt werden, müssen die geänderten Bauteile um rund 30 Prozent bessere Wärmedämmeigenschaften aufweisen, als es die Anforderungen der EnEV 2007 vorsahen. Alternativ kann sich der Bauherr dafür entscheiden, den Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes durch die Modernisierung auf einen festgelegten Wert zu senken, der durchschnittlich 30 Prozent unter dem der EnEV 2007 liegt. Zusätzlich muss in diesem Fall die Gebäudehülle insgesamt um durchschnittlich 15 Prozent besser gedämmt sein als nach EnEV 2007

  • Des Weiteren wurden für Altbauten die Nachrüstpflichten verschärft und ausgeweitet. Bis Ende 2011 müssen entweder das Dach oder begehbare Geschossdecken wärmegedämmt werden. Für nicht begehbare Geschossdecken gilt schon länger eine Dämmpflicht. Wird diese erst nach Inkraftreten der EnEV 09 am 1. Oktober 2009 erfüllt, muss die Wärmedämmung höheren Qualitätsanforderungen genügen. Ausgenommen von den Vorschriften zur Wärmeisolierung der oberen Geschossdecken sind nur Eigentümer von selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern, sofern nach dem 1. Februar 2002 kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat.

Regelungen für den verbesserten Vollzug:

  • Bei heizungstechnischen Anlagen überprüft der Bezirksschornsteinfeger, ob etwaige Nachrüstverpflichtungen oder die EnEV-Anforderungen bei der Neuinstallation einer Heizanlage eingehalten wurden.

  • Ersatzweise kann der Hauseigentümer eine so genannte Unternehmererklärung vorlegen. Denn für bauliche und anlagentechnische Sanierungsarbeiten muss der Handwerker oder Architekt schriftlich die Einhaltung der EnEV bestätigen.

  • Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisierungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen gelten künftig als Ordnungswidrigkeiten.

Stand: 1. Oktober 2009 (Fachbereich Grundsatzfragen, CHA)

Quelle: IWO

Weitere Informationen und externe Links:

Der Energieausweis für Gebäude

Energieeinsparverordnung